IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG:

 

PER MEDIEN & MARKETING GmbH
Bismarckstraße 4
38102 Braunschweig

 

Verantwortlich:

Per Schmale (Geschäftsführer)

Kontakt:
Telefon: +49 531 88901-0+49 531 88901-0
Telefax: +49 531 88901-14
E-Mail: info@per-mm.de

Registereintrag
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Amtsgericht Braunschweig
Registernummer: HRB4710

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE812627883

Streitschlichtung:


Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

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Urheberrecht:


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Quelle: eRecht24

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen der Firma PER MEDIEN & MARKETING GmbH

(Stand: Juni 2020)

 

§ 1 - Geltungsbereich

 

(1) Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten der Firma PER MEDIEN+MARKETING GmbH (nachstehend kurz „Gesellschaft“ genannt) liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn sich der Verkäufer zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie beruft. Der Käufer erklärt durch Auftragserteilung sein Einverständnis mit deren Geltung.

 

(2) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Vertragspartner der Gesellschaft seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers oder der für ihn handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt.

 

§ 2 - Vertragsschluss

 

(1) Die Auftragserteilung hat stets schriftlich per Brief, oder Telefax zu erfolgen. Sie kann auch per elektronischer Datenübermittlung, wie etwa per E-Mail vorgenommen werden, soweit sich der Auftraggeber anhand gängiger Standards als Absender eindeutig identifizieren lässt und die Gesellschaft sich zuvor mit einer solchen Auftragserteilung schriftlich einverstanden erklärt hat.

 

(2) Sämtliche Angebote der Gesellschaft sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazitäten.

 

(3) Sofern die Auftragsbestätigung der Gesellschaft von der Bestellung des Vertragspartners abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn der Vertragspartner ihr nicht innerhalb von acht Tagen nach Absendung schriftlich widersprochen hat.

 

(4) An von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich diese die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 - Preise/Zahlung

 

(1) Die von der Gesellschaft angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt in Euro. Über die in den Preislisten und Angeboten genannten Preise hinaus werden zusätzliche vom Vertragspartner gewünschte Lieferungs- und Leistungshandlungen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gesondert berechnet.

 

(2) Der Verkäufer informiert über seine aktuelle Preisbindungsfristen in seinen Angeboten oder Preislisten, die er seinen Kunden zur Verfügung stellt.

 

(3) Nach Vertragsschluss eintretende Umstände, die die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft liegen, berechtigen diese zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich in diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf der selben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.

 

(4) Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach deren Zugang ohne Abzug zu zahlen.

 

(5) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1242) berechnet (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(6) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

 

(7) Der Käufer kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung geltend machen.

 

(8) Der Käufer ist zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

 

(9) Sofern die Gesellschaft dem Vertragspartner nichts Gegenteiliges schriftlich bestätigt, wird die aufgrund dieses Vertragsverhältnisses zu erbringende Leistung nur nach Zahlung von Vorkasse ausgeführt.

 

§ 4 - Liefer-/Leistungsfrist

 

(1) Eine vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist gilt dann als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Lieferung/Leistung der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

 

(2) Hat der Vertragspartner noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die die Lieferungen und Leistungen der Gesellschaft nicht erbracht werden können, verschiebt sich bzw. verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um den entsprechenden Zeitraum.

 

(3) Die Einhaltung von Liefer-/Leistungsfristen durch die Gesellschaft setzt einen ungestörten Arbeitsprozess und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ist der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch höhere Gewalt einschließlich Arbeitskampf, Streik, Aussperrung, unvorhersehbarer Betriebsstörungen, Energiemangel und ähnliche nicht von ihm zu vertretene Umstände gehindert, so ist er für die Dauer dieser Störung von seiner Leistungspflicht entbunden. Die Gesellschaft sichert jedoch zu, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesem Fall ausgeschlossen; dessen vertragliche Pflichten sind jedoch ebenfalls für die Dauer der Störung suspendiert. Die Gesellschaft wird den Vertragspartner von Beginn und Ende der erwähnten Umstände umgehend in Kenntnis setzen.

 

(4) Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug, hat er der Gesellschaft alle dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen. Zudem geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs ebenfalls auf den Vertragspartner über.

 

(5) Die Gesellschaft ist zu Teilleistungen grundsätzlich berechtigt. Diese können durch den Vertragspartner nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie objektiv unbrauchbar ist oder wenn er nachweist, daß die betreffende Teillieferung für ihn individuell sinnlos ist.

 

§ 5 - Gefahrenübergang

 

(1) Der Vertragspartner trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.

 

(2) Die Gesellschaft wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken kostenpflichtig versichern.

 

§ 6 - Verwertungs-/Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die Gesellschaft behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnungen bucht (Kontokorrentvorbehalt).

 

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch die Gesellschaft liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Gesellschaft hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Gesellschaft die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner der Gesellschaft für den entstandenen Ausfall.

 

(3) Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Gesellschaft ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann die Gesellschaft verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

(4) Die Bearbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für die Gesellschaft vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, den der Gesellschaft nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, der Gesellschaft nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner anteilsmäßig Miteigentum an die Gesellschaft überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für die Gesellschaft.

 

(6) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit dies noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

(7) Der Vertragspartner ist bis zum Eingang aller Zahlungen bei der Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft ferner nicht berechtigt, die mit, an, auf oder in dem Liefergegenstand enthaltene Leistung ohne Zustimmung der Gesellschaft an Dritte zu übermitteln oder außerhalb seiner internen Geschäftstätigkeit von ihr Gebrauch zu machen. Die Gesellschaft ist zur Zustimmung verpflichtet, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.

 

(8) Wird von dem Liefergegenstand und der damit in Zusammenhang stehenden Leistung entgegen der in Ziffer (7) geregelten Verpflichtung Gebrauch gemacht, werden alle noch ausstehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.

 

§ 7 - Gewährleistung

 

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung bzw. Leistung der Gesellschaft unverzüglich zu untersuchen. Ausgeschlossen ist die Rüge von Mängeln, die spätestens drei Tage nach Ablieferung der Ware angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, gegenüber der Gesellschaft schriftlich per Brief oder Telefax anzuzeigen. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an die Gesellschaft zu richten.

 

(2) Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so hat die Gesellschaft die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Verkäufer die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

 

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.

 

(4) Durch die Gesellschaft im Wege von Nachbesserungsarbeiten ausgetauschten Teile werden Eigentum der Gesellschaft.

 

(5) Der Vertragspartner hat der Gesellschaft im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, eventuell erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Vertragspartner mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernimmt die Gesellschaft keine weitere Haftung für eintretende Schäden.

 

(6) Die Gesellschaft verwendet zur Verarbeitung der gelieferten Vorlagen einen weltweit anerkannten Standard für die Erstellung von Druckvorstufen. Abweichungen des Farb- und Tonwerts können sich aufgrund der Digitalisierung der Vorlagen ergeben, die jedoch verfahrensimmanent sind. Eine solche Abweichung stellt keinen Mangel dar.

 

(7) Als Mängel gelten ferner nicht Veränderungen an den Produkten oder Daten, die ihren Grund in der Veränderung der Farbstoffen in den fotografischen Materialien und dem Einfluss von Zeit, Licht, Wärme und Chemikalien haben. Der Vertragspartner hat zur Überprüfung der Vertragsgemäßheit der Lieferung bzw. Leistung, insbesondere der Farbseparationen, einen Probeabzug auf eigene Kosten in Auftrag zu geben.

 

(8) Einen Mangel stellt es weiterhin nicht dar, soweit der Vertragspartner oder ein von ihm beauftragter Dritter Materialien oder Verfahren zur Verarbeitung der von der Gesellschaft generierten Druckvorstufen anwendet oder verwendet, die nicht den Empfehlungen der Gesellschaft entsprechen oder die offensichtlich zur Verarbeitung nicht geeignet sind. Die Gesellschaft erteilt auf Anfrage gern Auskunft zu diesem Fragenkreis.

 

(9) Gewährleistungsansprüche gegen die Gesellschaft sind nicht abtretbar.

 

§ 8 - Haftung

 

(1) Der Verkäufer leistet Schadensersatz ausschließlich bei verschuldensunabhängigen Ansprüchen, insbesondere aus Produkthaftpflicht, sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten und gesetzlichen Vertreter.

 

(2) Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

(3) Die Gesellschaft haftet weiterhin nicht für Schäden die daraus entstehen, dass der Vertragspartner vor einer etwaigen Weiterverarbeitung die Leistung bzw. Lieferung nicht auf deren vertragsgemäßen Zustand überprüft hat oder keinen Auftrag zur Erstellung eines Probeabzugs in Auftrag gegeben hat.

 

(4) Die Gesellschaft haftet nicht für die Verletzung fremder Urheber-, Marken- oder sonstiger Rechte Dritter durch den Vertragspartner. Bei Inanspruchnahme Dritter stellt der Vertragspartner die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, sofern die Verletzung durch den Auftrag an die Gesellschaft verursacht wird.

 

§ 9 - Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Braunschweig.

 

(2) Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Braunschweig.

 

§ 10 - Rechtswahl

 

Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Insbesondere findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.

 

§ 11 - Salvatorische Klausel

 

Sofern einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder zum Teil unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sind, soll an deren Stelle eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Die nicht betroffenen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

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